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Alt 12.02.2009, 20:16   #1 (permalink)
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Urteil: Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug

Wichtig für unsere Bastler!

Während der Reparatur an seinem abgemeldeten Fahrzeug kam es bei einem Hobbybastler beim Zünden des Motors zu einem Brand, der nicht nur das Auto, sondern auch ein fremdes Gebäude beschädigte. Da allerdings das Kfz zum Unfallzeitpunkt nicht angemeldet und somit nicht haftpflichtversichert war, hoffte der Bastler auf seine Privathaftpflichtversicherung. Diese muss aber, laut dem vom ADAC veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2008 (Az. I-4 U 191/97) den Schaden, der durch ein nicht zugelassenes Kfz verursacht wird, nicht übernehmen.

Die sogenannte “Benzinklausel” besagt, dass ein Privathaftpflichtversicherer nicht für einen Schaden einstehen muss, der beim Gebrauch eines Kfz entstanden ist, da in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs greift. Ist eine solche jedoch nicht vorhanden, da das Auto zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht angemeldet ist, muss der Fahrzeughalter selbst für den Schaden aufkommen. So entsteht eine gefährliche Deckungslücke, solange das Fahrzeug abgemeldet ist.

Der ADAC empfiehlt, an einem abgemeldeten Fahrzeug keinerlei Arbeiten oder Reparaturen durchzuführen, um einen möglichen Schaden zu verhindern. Wenn diese unbedingt nötig sind, sollte jeder Hobbybastler sich des Risikos bewusst sein und Vorsichtsmaßnahmen treffen oder über ein Kurzzeitkennzeichen nachdenken. (Quelle:lifePR)
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Alt 12.02.2009, 20:25   #2 (permalink)
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AW: Urteil: Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug

Also so lange man es nur vorrübegehend abmeldet/ stillegt besteht glaube ich noch gewisser Versicherngsschutz
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Alt 12.02.2009, 20:30   #3 (permalink)
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AW: Urteil: Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug

Zitat:
Zitat von HolgiV6 Beitrag anzeigen
Also so lange man es nur vorrübegehend abmeldet/ stillegt besteht glaube ich noch gewisser Versicherngsschutz
da bin ich mir aber gar nicht sicher. wenn die versicherung zur kasse gebeten wird finden die immer etwas und abgemeldet ist nun mal abgemeldet. da könnte man ja immer behaupten, es wäre nur vorübergehend.
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Alt 12.02.2009, 20:38   #4 (permalink)
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AW: Urteil: Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug

Bin der Meinung es gab da einen Unterschied zwischen vorübergehend abmelden und abmelden.Bin mir aber auch nicht 100% sicher
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Alt 12.02.2009, 20:39   #5 (permalink)
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AW: Urteil: Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug

Meinst du vielleicht mit Saison Kennzeichen? Weil dann dürfte ich bei meiner jetzt ja auch nichts machen
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Alt 12.02.2009, 20:42   #6 (permalink)
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AW: Urteil: Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug

Ne ne Saisonkennzeichen meine ich nicht
Denn wenn das Auto länger wie 6 Monate angemeldet ist im Jahr wirst du ja auch in den Prozenten runtergestuft
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Alt 12.02.2009, 20:46   #7 (permalink)
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AW: Urteil: Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug

Hä was hat das einen denn mit dem anderen zu tun.
Runter stufen Versicherungsbeitrag sinkt, aber dann ist das Auto ja auch angemeldet.
Aber wenn es nicht angemeldet ist, darum ging es doch.
Es stimmt wenn du dein Auto abmeldest dann hast du 5 oder 6 Jahre zeit auf den Vertrag wieder ein Fahrzeug anzumelden ohne das dir prozente verloren gehen.
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Alt 12.02.2009, 20:51   #8 (permalink)
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AW: Urteil: Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug

Also beim Saisonkennzeichen biste auf jednefall das ganze jahr über versuchert,zumindest Haftpflicht glaube ich

brauchen wohl mal nen Versicherungsfachmann
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Alt 12.02.2009, 20:52   #9 (permalink)
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AW: Urteil: Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug

Zitat:
Zitat von HolgiV6 Beitrag anzeigen
Also beim Saisonkennzeichen biste auf jednefall das ganze jahr über versuchert,zumindest Haftpflicht glaube ich

brauchen wohl mal nen Versicherungsfachmann
Glauben ist nicht wissen sachte immer mein Ausbilder. Habe ich diesen Mann gehaßt
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Alt 13.02.2009, 19:50   #10 (permalink)
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Fahrstil: an StVO angelehnt
Beiträge: 164
AW: Urteil: Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug

Natürlich ist das Bike auch dann versichert, wenn es vorübergehend abgemeldet ist.

Ich melde meine Bikes immer im Winter ab und im Frühjahr wieder an. ( Je nach Wetterlage, ist flexibler als Saisonkennzeichen, sowas kommt mir nicht an's Bike )

Und dann bekomme ich jedesmal Post ( u. Geld zurück ) und den Hinweis, dass sich mein Bike bis zur Wiederzulassung in der sogenannten

"Beitragsfreien Ruheversicherung" befindet.

Weiss nur nicht, wie lange die gilt. Das mit den max. 180 Tagen ( halbes Jahr ) wegen der Prozente stimmt allerdings!

Gruss
Kai
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Stichworte
abgemeldetem, fahrzeug, urteil, versicherungslücke


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